AGB

Allgemeines/Geltungsbereich

1.1. Das Geschäftsverhältnis besteht zwischen der modento GmbH und dem auftragegebenden und behandelnden Zahnarzt.

1.2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote in zahntechnischer Hinsicht im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit der modento GmbH – im Folgenden: „modento“ – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden gelten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die von modento gelieferten Produkte grundsätzlich in Deutschland hergestellt werden, falls keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die von modento gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen Qualitätsstandard.

Vertragsschluss/Preise/Zahlungsbedingungen

2.1. Kostenvoranschläge/Angebote sind freibleibend. Sie beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen der bei der Erstellung verwendeten Materialien (Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Kostenvoranschlag/Angebot und Liefertermin an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag/Angebot bis 20 % einverstanden, ohne dass der Auftraggeber gesondert zu informieren ist. Bei einer Erhöhung um mehr als 20 % informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begründung. Der Auftraggeber hat das Recht, der Preiserhöhung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Informationsschreibens zu widersprechen. Danach gilt der erhöhte Preis als genehmigt.

2.2. Die Kostenvoranschläge/Angebote beruhen auf einer geschätzten Edelmetallmenge, die je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren kann. Es handelt sich daher nur um ca.-Angaben.

2.3. Entscheidende Bedeutung für den Sitz der Arbeit im Munde haben die Qualität der vom Auftraggeber eingesandten Modelle, Abformungen und Kieferscans. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, kann der Auftragnehmer unter Rücksprache und Absprache mit dem Auftraggeber zurücksenden. Der Mehraufwand durch den zusätzlichen Materialeinsatz und weitere Versandwege sowie der erhöhte Arbeitsaufwand können dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Eigentumsvorbehalt

3.1. An sämtlichen gelieferten Waren wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung.

3.2. Der Auftraggeber darf die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Arbeiten nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits vorab mit dem Abschluss des Vertrages an den Auftragnehmer zur Sicherheit ab. Falls zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 Abs. 2 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Erwerber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat er uns anteilig Miteigentum zu übertragen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer vertragsgemäß nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so hat der Auftragnehmer Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Auftraggeber zurück zu übertragen.

Versand/Gefahrübergang

4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über.

4.2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.

4.3. Grundsätzlich wird die Ware auf Kosten des Auftraggebers innerhalb Europas versendet. Die Abholung durch den Auftraggeber oder Beauftragte kann vereinbart werden.

Lieferzeit

5.1. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizubringender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um die Dauer der vorstehend genannten Verzögerung; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.2. Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.

5.3. Sollte eine Ware aufgrund von höherer Gewalt oder Produktionseinstellung des Vorlieferanten nicht lieferbar sein und wir die bestellte Ware trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht unter zumutbaren Bedingungen beschaffen können, werden wir von der Lieferpflicht befreit, wenn die Umstände erst nach Vertragsschluss eintreten und von uns nicht zu vertreten sind. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis gesetzt und bereits erfolgte Zahlungen des Auftraggebers erstattet. Sollte ein Produkt aus den vorbezeichneten Gründen lediglich vorübergehend nicht lieferbar sein, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, gilt die Ware als nicht lieferbar.

Vergütung/Zahlung

6.1. Der Auftragnehmer stellt die Arbeiten mit Lieferung in Rechnung und erstellt monatlich zum Ende des Monats eine Sammelaufstellung. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Datum der Sammelaufstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Einzelrechnungen werden fällig binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

6.2. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschulden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleiben vorbehalten.

6.3. Ein Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder anerkannt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoring Gesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoring Gesellschaft zu leisten. Gewährte Skonti werden von der Abtretung nicht berührt.

Haftung für Mängel/Gewährleistung

7.1. Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die erforderlichen Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen: neue Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.

7.2. Die Mängelansprüche, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise des Kunden entstehen, sind ausgeschlossen.

7.3.Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Veränderungen vom Auftraggeber oder von dritter Seite an den Produkten in Abweichung zu unseren Verarbeitungs- und Verwendungshinweisen vorgenommen wurden oder Schäden durch Verwendung ungeeigneter Fremdmaterialien entstehen.

7.4. Der Auftragnehmer ist nach seiner Wahl zur bis zu zweifachen Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.5. Schlägt auch die zweite Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

7.6. Wir haften für eigenen Vorsatz und eigene grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Sofern wir oder unsere gesetzlichen Vertreter/Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre auf kombiniertem, herausnehmbarem und festsitzendem Zahnersatz. Bei Empress-, e.max-Press Arbeiten, Titanarbeiten, Teilfertigungen und Arbeiten auf Fremdgerüsten beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.

7.8. Sofern die Herstellung der zahntechnischen Arbeiten auf Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten elektronischen Daten basiert, übernimmt der Auftragnehmer für alle Folgen, die aufgrund fehlerhafter oder nicht ausreichender elektronischer Daten entstehen, keinerlei Haftung. Es haftet ausschließlich der Auftraggeber.

Haftung für Schäden

8.1. Die Haftung des Auftragnehmers für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Falle gesetzlich zwingender Haftung sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Aufragnehmer für jeden Grad des Verschuldens; im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht aber nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden und im Falle des Verzugsschadens für jede vollendete Woche des Verzugs lediglich i.H.v. 0,5% des Lieferwertes, maximal i.H.v. 5% des Lieferwerts.

8.2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

8.3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

8.4. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Aufragnehmer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Material und Zubehörteilstellung

9.1. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne, etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mängel aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

9.2. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

Umgang mit Daten

10.1. Der Auftragnehmer, in diesem Fall der Zahnarzt hat die Möglichkeit, Kontaktdaten für den auf der Homepage modento.de zur Verfügung gestellten Zahnarzt-Finder, listen zu lassen. Die Praxisdaten (Name, Anschrift, Tätigkeitsschwerpunkt, Telefonnummer, Homepage, Öffnungszeiten) werden nach Einwilligung im Zahnarzt-Finder weitergereicht. Dieses Einverständnis kann zu jeder Zeit formlos ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

10.2. Der Auftragnehmer bietet die Möglichkeit des Datenaustausches (z.B. Digitale Abformungen, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Bestellung einer An- und Ablieferung). Ein Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Funktionen besteht nicht.

10.3. Der Kunden Login-Bereich auf der Homepage modento.de ist passwortgeschützt und erfordert eine Registrierung. Ein Anspruch auf die Registrierung besteht indes nicht. Für die Registrierung hat der Auftraggeber verschiedene Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Spätere Änderungen seiner Daten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich in den persönlichen Einstellungen mitzuteilen. Gespeicherte Änderungen sind umgehend wirksam. Bis zur Anzeige der Änderung seiner Daten, gelten diese gegenüber dem Auftragnehmer als richtig und vollständig. Insbesondere die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse wird als richtig und dahin gesendete E-Mails nebst Anhängen als Zugegangen angesehen.

10.4. Soweit der Auftraggeber Kenntnis davon erlangt, dass Dritte die Benutzerdaten missbräuchlich benutzen, ist er verpflichtet, unverzüglich zu veranlassen, dass der Zugang gesperrt wird. Die Sperrung ist über den Auftragnehmer (Mo – Do zwischen 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr; Servicenummer +49 (0) 2841 400400, E-Mail: post@modento.de) zu veranlassen. Die Sperrung ist nur innerhalb der oben genannten Zeiten möglich. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Benutzerdaten, insbesondere sein Passwort vergessen hat.

10.5. Nach Sperrung wird der Auftragnehmer den Zugang mit diesen Benutzerdaten sperren. Die Aufhebung der Sperre ist erst nach gesondertem neuem Antrag des Auftraggebers bei dem Auftragnehmer und neuer Registrierung möglich.

10.6. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, die Zugangsberechtigung durch Sperrung der Zugangsdaten zu widerrufen, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf. Dies gilt insbesondere aber nicht ausschließlich, wenn der Auftraggeber falsche Angaben gemacht oder gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen hat.

10.7. Der Auftraggeber darf bei Nutzung des Kunden Login-Bereichs nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte, oder sonstige Rechte Dritter verstoßen.

10.8. Technisch kann keine Freiheit von Viren- und/oder jedweder Art von Schadprogrammen sichergestellt werden. Vor dem Nutzen des Kunden Login-Bereichs, insbesondere vor dem Herunter- und insbesondere dem Hochladen von Daten hat der Auftraggeber für angemessene Sicherheitsvorrichtungen und Virenscanner zu sorgen. Ferner hat der Auftraggeber die Daten vor dem Einspielen in den Kunden Login-Beriech die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

10.9. Der Auftraggeber ist für seine Benutzerdaten und deren Sicherheit allein verantwortlich. Er stellt insbesondere sicher, dass seine Benutzerdaten Dritten nicht zugänglich gemacht werden, auch nicht während er im Kunden Login-Bereich tätig ist, und haftet für alle unter den Benutzerdaten vorgenommenen Aktivitäten.

Abnahmeverpflichtung

11.1. Die Beauftragung von modento wird mit Übersendung des Auftragsformulars durch den Auftraggeber verbindlich, wenn wir nicht innerhalb von 4 Werktagen das Angebot ablehnen. Die Annahme kann ferner entweder schriftlich, fernschriftlich, elektronisch oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber sowie durch Fakturierung des Auftrages erklärt werden.

11.2. Die bei Verweigerung der Abnahme entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber

11.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer von uns. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer, also bei Produkten, die wir selbst einkaufen müssen und unverändert weiterverkaufen. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

11.4. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus Arbeitsunterlagen sowie aus Angaben des Auftraggebers ergeben.

Schlussbestimmungen

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
12.3. Es besteht Einigkeit des Weiteren darüber, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind, dass demgegenüber von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder spezifizierte Regelungen der Schriftform bedürfen.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch die Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.